Die Diskussion über eine mögliche Abschaffung der Verwalterfortbildung sorgt in der Branche für Aufmerksamkeit. Der Rechtsausschuss des Bundesrates äußert jedoch deutliche Kritik an entsprechenden Überlegungen – vieles spricht dafür, dass die Weiterbildungspflicht bestehen bleibt.
Künftig können Eigentümerversammlungen vollständig online abgehalten werden, ohne dass eine physische Präsenz erforderlich ist. Diese bedeutende Gesetzesänderung wurde vom Bundestag beschlossen und markiert einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Beschließen die Eigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden
Wohnungseigentümer können über § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Durch einen Umlagebeschluss kann der Kreis der Kostenschuldner verändert werden.
Wird eine bauliche Veränderung einer sogenannten privilegierten Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG verwirklicht, ist typischerweise keine grundlegende Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage anzunehmen.
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhal-tung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhal-tungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Dies gilt grundsätz-lich auch bei der Bewirkung von Zahlungen.
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 2024 wurde die Rolle des Verwalters innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) deutlich geschärft. Die Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen V ZR 162/22 erging, setzt neue Maßstäbe für die Überwachungspflichten bei Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums.
In einem bemerkenswerten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2024, Aktenzeichen V ZR 33/23, wurde die Rechtslage hinsichtlich der baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum präzisiert. Dieses Urteil ist besonders relevant für Hausverwalter und Wohnungseigentümer, die mit der Umsetzung und Genehmigung von Baumaßnahmen betraut sind.
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