Seien auch Sie auf der sicheren Seite mit unserem umfassenden Kurs für den zertifizierten Wohnimmobilienverwalter.
... schon Ihre 20 Stunden Fortbildungspflicht gem. MaBV erfüllt ???
Laura Eckert-Rinallo, Dozentin in den Studiengängen internationales Immobilienmanagement und digitales Immobilienmanagement an der Technischen Hochschule Aschaffenburg und Stefan Straßburg, Key-Account-Manager informierten in dieser Video-Konferenz über alles Wissenswerte zum Thema Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter.
Diese Aufzeichnung steht Ihnen nun zeitlich unbegrenzt hier zur Verfügung.
Zusätzlich erhalten Sie ausführliche Infos zum Thema auf unserer Webseite zum Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter
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Als erstes informiert sein!
Die rechtlichen Grundlagen sind im neuen § 26a Abs. 1 WEG zu finden.
Genaues zu der Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter und den Inhalten sind in der Rechtsverordnung geregelt. Jene Verordnung ist am 17.12.2021 veröffentlicht worden. Im Annex zu der Verordnung sind die Inhalte, die Gegenstand der Prüfung für den Verwalter genau aufgeführt.
Während die Eigentümer generell ab Dezember 2022 einen zertifizierten Wohnimmobilienverwalter verlangen können, gilt für bei Veröffentlichung der Reform schon bestellte WEG-Verwalter eine verlängerte Frist für den Übergang bis zum 1. Juni 2024.
Gemäß der geltenden Verordnung für die Prüfung zu einem zertifizierten Wohnimmobilienverwalter, ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer:
Solche Personen können sich als zertifizierte Wohnimmobilienverwalter bezeichnen.
Die Verordnung für die Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter sieht verschiedene Voraussetzungen vor. So nimmt die IHK die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ab.
Die einzelnen Kammern können einen gemeinsamen Ausschuss für die Prüfung einrichten. Genaue Vorgaben zu Zusammensetzung und Größe des Prüfungsausschusses enthält diese Verordnung hingegen nicht.
Die Verwalter könnten die besondere Prüfung vor jeder zuständigen IHK ablegen, die die Prüfung anbietet und sind daher nicht an die Kammer des eigenen Wohn- oder Unternehmenssitzes gebunden.
Die Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter ist generell nicht öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil gem. § 3 ZertVerwV. Die Teilnahme an dem mündlichen Prüfungsteil setzt das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils voraus.
Die schriftliche Prüfung dauert wenigstens 90 Minuten und kann elektronisch, auf Papier oder einer Mischung aus beiden Arten durchgeführt werden. Alle in der Anlage zur Verordnung bezeichneten Themen können Inhalt der Prüfung sein.
In der mündlichen Prüfung, bei welcher bis zu fünf Personen zugleich geprüft werden können, müssen auf jeden einzelnen Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Thematisch soll sich die mündliche Prüfung insbesondere auf das Recht des Wohnungseigentums beziehen.
Die Themen, die Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter sein können, reichen nach § 1 ZertVerwV von den Grundlagen der Immobilienwirtschaft über die rechtlich geltenden Grundlagen wie das Wohnungseigentums- und Mietrecht bis zu technischen und kaufmännischen Themenfeldern.
Die Gegenstände der Prüfung orientieren sich an den Aufgabenbereichen, welche zugleich Gegenstand der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Abs. 2a der geltenden Gewerbeordnung und in der Bauträger- und Maklerverordnung aufgeführt sind.
In Anlage 1 der Verordnung sind alle Themen, auf welche sich Verwalter für die Überprüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter vorbereiten müssen, genau aufgelistet.
Eine konkrete Art der Vorbereitung auf die Prüfung für den zertifizierten Wohnimmobilienverwalter sieht die Verordnung nicht vor.
Die Prüfungsleistung wird nicht getrennt benotet, sondern nur als "nicht bestanden" oder "bestanden" bewertet (nach § 5 ZertVerwV), wobei der mündliche und der schriftliche Teil jeweils einzeln mit "bestanden" zu bewerten sind.
In den beiden Teilen müssen jeweils mindestes 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden.
Die nicht bestandene Prüfung kann dann beliebig oft wiederholt werden, was in § 6 ZertVerwV geregelt ist.