1.) Erfüllen Sie ihre Fortbildung nach MaBV
2.) Bereiten Sie sich auf die IHK-Prüfung vor
3.) Werden sie "Zertifizierter acadevo Wohnimmobilienverwalter"
Bereiten Sie sich mit unseren Kursen auf die IHK-Prüfung vor
Ihre Dozenten:
Unterstützung bei der Prüfungsanmeldung
Seit dem 01.12.2023 können durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz Wohnungseigentümer prinzipiell einen zertifizierten Verwalter einfordern.
Damit man sich zertifizierter Verwalter nennen darf ist eine Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer erforderlich. Geprüft werden Grundkenntnisse in „Grundlagen der Immobilienwirtschaft“ und vertiefte Kenntnisse in „rechtliche, kaufmännische und technischen Grundlagen“.
Unser Vorbereitungskurs vermittelt Ihnen in jedem der erforderlichen Themengebiete sämtliches Wissen, das laut Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Prüfung erforderlich ist.
Bereiten Sie sich mit unseren Kursen auf die Prüfung zum "Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter IHK" vor
Ab dem 1. Dezember 2023 können sich gemäß § 26a Absatz 1 WEG nur noch zertifizierte WEG-Verwalter nennen. Die Zertifizierung erfolgt durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK), die die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kompetenzen nachweist.
Rechtsverordnungen und FristenDie Gesetzesnovelle WEMoG ab Dezember 2020 ermöglicht Wohnungseigentümern ab Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die ZertVerwV gilt seit Dezember 2021 ausschließlich für WEG-Verwaltungen. Beachten Sie die Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2024 für bereits bestellte Verwalter. |
Juristische Personen und AusnahmenJuristische Personen können sich als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen, wenn ihre Mitarbeiter die Prüfung bestanden haben oder gleichgestellt sind. Ausnahmen gelten für Kleingemeinschaften und bestimmte Berufsabschlüsse. |
AnwendungsbereichDie Regelung betrifft Personen, die unmittelbar mit Wohnungseigentums- verwaltungsaufgaben befasst sind. Leitende Personen ohne direkte Verwaltungsaufgaben und Personen mit untergeordneten Tätigkeiten müssen die Prüfung nicht ablegen. |
IHK-PrüfungDie Prüfung vor der IHK besteht aus schriftlichem und mündlichem Teil. Die Themen umfassen rechtliche, kaufmännische und technische Aspekte. Erfolgreiche Absolventen erhalten ein Zertifikat. Die Prüfungsgebühr variiert je nach IHK. |
Unser Kurs steht Ihnen ab JETZT zur Verfügung.
Mitbewerber bieten ebenfalls Weiterbildungsmöglichkeiten an, bewegen sich aber im oberen Preissegment von 2500,- oder sogar höher.
Wir sind mit unserem Preis UNSCHLAGBAR.
Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Zusätzlich erhalten Sie ausführliche Infos zum Thema auf unserer Webseite zum Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter
Melden Sie sich auch jetzt schon für unser Newsletter an um auf dem Laufenden zu bleiben!
Als erstes informiert sein!
Die rechtlichen Grundlagen sind im neuen § 26a Abs. 1 WEG zu finden.
Genaues zu der Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter und den Inhalten sind in der Rechtsverordnung geregelt. Jene Verordnung ist am 17.12.2021 veröffentlicht worden. Im Annex zu der Verordnung sind die Inhalte, die Gegenstand der Prüfung für den Verwalter genau aufgeführt.
Während die Eigentümer generell ab Dezember 2022 einen zertifizierten Wohnimmobilienverwalter verlangen können, gilt für bei Veröffentlichung der Reform schon bestellte WEG-Verwalter eine verlängerte Frist für den Übergang bis zum 1. Juni 2024.
Gemäß der geltenden Verordnung für die Prüfung zu einem zertifizierten Wohnimmobilienverwalter, ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer:
Solche Personen können sich als zertifizierte Wohnimmobilienverwalter bezeichnen.
Die Verordnung für die Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter sieht verschiedene Voraussetzungen vor. So nimmt die IHK die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ab.
Die einzelnen Kammern können einen gemeinsamen Ausschuss für die Prüfung einrichten. Genaue Vorgaben zu Zusammensetzung und Größe des Prüfungsausschusses enthält diese Verordnung hingegen nicht.
Die Verwalter könnten die besondere Prüfung vor jeder zuständigen IHK ablegen, die die Prüfung anbietet und sind daher nicht an die Kammer des eigenen Wohn- oder Unternehmenssitzes gebunden.
Die Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter ist generell nicht öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil gem. § 3 ZertVerwV. Die Teilnahme an dem mündlichen Prüfungsteil setzt das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils voraus.
Die schriftliche Prüfung dauert wenigstens 90 Minuten und kann elektronisch, auf Papier oder einer Mischung aus beiden Arten durchgeführt werden. Alle in der Anlage zur Verordnung bezeichneten Themen können Inhalt der Prüfung sein.
In der mündlichen Prüfung, bei welcher bis zu fünf Personen zugleich geprüft werden können, müssen auf jeden einzelnen Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Thematisch soll sich die mündliche Prüfung insbesondere auf das Recht des Wohnungseigentums beziehen.
Die Themen, die Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter sein können, reichen nach § 1 ZertVerwV von den Grundlagen der Immobilienwirtschaft über die rechtlich geltenden Grundlagen wie das Wohnungseigentums- und Mietrecht bis zu technischen und kaufmännischen Themenfeldern.
Die Gegenstände der Prüfung orientieren sich an den Aufgabenbereichen, welche zugleich Gegenstand der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Abs. 2a der geltenden Gewerbeordnung und in der Bauträger- und Maklerverordnung aufgeführt sind.
In Anlage 1 der Verordnung sind alle Themen, auf welche sich Verwalter für die Überprüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter vorbereiten müssen, genau aufgelistet.
Eine konkrete Art der Vorbereitung auf die Prüfung für den zertifizierten Wohnimmobilienverwalter sieht die Verordnung nicht vor.
Die Prüfungsleistung wird nicht getrennt benotet, sondern nur als "nicht bestanden" oder "bestanden" bewertet (nach § 5 ZertVerwV), wobei der mündliche und der schriftliche Teil jeweils einzeln mit "bestanden" zu bewerten sind.
In den beiden Teilen müssen jeweils mindestes 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden.
Die nicht bestandene Prüfung kann dann beliebig oft wiederholt werden, was in § 6 ZertVerwV geregelt ist.