von Dr. Thomas Hansen

17. Apr 2024

Vereinfachung für barrierefreie Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht

In einem bemerkenswerten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2024, Aktenzeichen V ZR 33/23, wurde die Rechtslage hinsichtlich der baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum präzisiert. Dieses Urteil ist besonders relevant für Hausverwalter und Wohnungseigentümer, die mit der Umsetzung und Genehmigung von Baumaßnahmen betraut sind.

Der Leitsatz des BGH legt fest, dass eine bauliche Veränderung, die eine sogenannte privilegierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstellt, typischerweise keine grundlegende Umgestaltung der Eigentumsanlage zur Folge hat. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis.

Aktuelle und relevante Urteile zum Wohnungseigentumsrecht mit Praxisbezug für Hausverwalter für Sie zusammengefasst

Im zugrundeliegenden Fall beabsichtigte ein Wohnungseigentümer, zugunsten von Menschen mit Behinderungen eine Rampe für barrierefreien Zugang, eine Terrassenaufschüttung und den Austausch eines Doppelfensters durch eine Tür vorzunehmen. Streitig war, ob solche Veränderungen als "grundlegende Umgestaltung" anzusehen sind, was eine höhere Zustimmungsrate der Wohnungseigentümer erfordern würde.

Der BGH entschied, dass solche Maßnahmen, die einen Zweck nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verfolgen, in der Regel keine grundlegende Umgestaltung bedeuten. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern entgegenkommen möchte, insbesondere wenn es um die Barrierefreiheit geht. Der Beschluss, der solche Veränderungen erlaubt, ist somit schwerer anfechtbar.

Die Gerichtsentscheidung bestärkt die Gesetzesreform vom Dezember 2020 und fördert die Umsetzung barrierefreier Maßnahmen. Sie sendet ein starkes Signal aus, dass die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Kontext des Wohnungseigentums zu berücksichtigen sind. Dies umfasst nicht nur Rampen und Aufzüge, sondern auch weitere Hilfseinrichtungen wie Treppenlifte.

Für Hausverwalter bedeutet das Urteil eine Vereinfachung ihrer Verwaltungstätigkeit, da die Durchsetzung von baulichen Veränderungen zugunsten der Barrierefreiheit nun klarer und mit weniger rechtlichen Hürden verbunden ist. Kritische Eigentümer in der Gemeinschaft müssen in der Regel zurückstehen, wenn es um Maßnahmen geht, die Menschen mit Behinderungen zugutekommen.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine Maßnahme tatsächlich zu einer grundlegenden Umgestaltung führen würde. Es fordert Verwalter und Eigentümer auf, die Belange behinderter Personen stärker in den Fokus zu nehmen und sich für eine inklusivere Wohnkultur einzusetzen.

Dr. Thomas Hansen

IKB Fachanwälte, Berlin

geboren 1966 in Aachen, Studium und Referendariat in Würzburg und Frankfurt am Main, angestellter Rechtsanwalt 1998 in Frankfurt/Main und Berlin, selbständig seit 2004, Fachanwalt für für Miet- und WEG-Recht seit 2008, Prüfer bei der IHK Berlin.

Dr. Thomas Hansen wirkt am Nomos “Stichwortkommentar Wohnungseigentumsrecht” unter der Leitung von RiKG a.D. Dr. Elzer mit. Das Buch kann beim Verlag hier bestellt werden. Er ist eine Gemeinschaftsarbeit von insgesamt 33 auf das WEG-Recht spezialisierten Juristen.

Der Kommentar bietet einen schnellen und umfassenden Zugriff auf das seit 01.12.2020 umfangreich geänderte neue Wohnungseigentumsrecht.

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