Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Für Wohnimmobilienverwalter gilt die gesetzliche Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO in Verbindung mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie umfasst 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren.

Aktuelle Rechtslage

Die gesetzliche Weiterbildungspflicht nach § 34c Absatz 2a GewO gilt für Wohnimmobilienverwalter sowie für Beschäftigte, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Erforderlich sind 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren.

Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen von § 34c GewO und § 15b MaBV.


Formen der Weiterbildung

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.

Die Inhalte müssen sich an den Vorgaben der Anlage 1 zur MaBV orientieren.

Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. 

Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. 

Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.

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(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. 

Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:

  1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
  2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
  3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.

Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.

(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

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