WEG-Verwaltung: Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Sonderregelungen während Corona für WEGs verlängert

Seit März 2020 gelten zum Wirtschaftsplan und der Bestellung von Verwaltern vorübergehende Sonderregeln, damit Eigentümer und Verwalter von Wohneigentümergemeinschaften (WEG) während der Krise aufgrund von Covid-19 ohne Versammlung der Eigentümer handlungsfähig bleiben. 

Verlängerung bis 2022

Die befristeten Sonderregelungen zum Wirtschaftsplan sowie zur Amtsdauer der Verwalter von WEGs waren bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen und sind an der letzten Sitzung der abgelaufenen Legislaturperiode im Bundestag bis zum 31. August 2022 verlängert worden.

Temporäre Sonderregelungen im Wohneigentumsrecht

Unter anderem enthält das Gesetz zur Milderung der Folgen von Covid-19 im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Beschluss seit März 2020 temporäre Sonderregelungen im Recht für Wohnungseigentum.

Amtszeit des Verwalters / Wirtschaftsplan

§ 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - eingeführt worden mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-andemie im Insolvenz-, Zivil- und Strafverfahrensrecht.

Der bestellte Verwalter bleibt auch ohne entsprechende Beschlüsse in seinem Amt, der aktuelle Wirtschaftsplan gilt weiterhin.

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Verwalter

Der bestellte Verwalter bleibt bis zur Bestellung von einem neuen Verwalter oder seiner Abberufung im Amt. 

Damit sind die durch die Höchstfristen des Paragrafen 26, Absatz 2 WEG sowie die im Bestellungsbeschluss festgehaltenen Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft. 

Mit der Bestellung eines neuen Verwalters oder dessen Abberufung endet die Amtszeit eines Verwalters. 

Wirtschaftsplan

Der beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zu einem neuen Beschluss weiterhin. Dass die Grundlage des Anspruchs für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt sowie die Geltung weiterhin auch ohne die Beschlussfassung gegeben ist, wird damit sichergestellt.

Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz darauf reagiert, dass vielerorts aufgrund von Covid-19 die Eigentümerversammlungen nicht abgehalten werden können.

Die Jahresabrechnung wird erst in der nächsten Versammlung der Eigentümer beschlossen, vorausgesetzt, dass diese nicht für die Steuern erforderlich ist, sonst muss die Abrechnung bereits im Vorfeld zur Verfügung gestellt werden.

Gesetzliche Möglichkeit zur Online-Versammlung

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hat die Einführung der Sonderregelungen im März 2020 begrüßt, jedoch auf die Verlängerung bis ins Jahr 2022 skeptisch reagiert. 

Gemäß dem VDI bietet diese keine Lösung für den zunehmenden Stau bei der Beschlussfassung, sondern lediglich für den Umgang mit der Bestellung von Verwaltern sowie den Wirtschaftsplänen. 

Aus diesem Grund appelliert der VDIV weiterhin an den Gesetzgeber, die Versammlung der Eigentümer online zu ermöglichen. 

Der Verband hatte diese Forderung bereits bei der Einführung der Sonderregungen für WEGs erhoben und in Berlin am 29. Deutschen Verwaltertag wiederholt.

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