von Laura Eckert-Rinallo

18. Apr 2020

Weiterbildungsverpflichtung

Immobilienprofis wie Makler und Bauträger unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht. Diese Fortbildungen müssen anerkannten inhaltlichen Vorgaben entsprechen und können in verschiedenen Formaten absolviert werden, inklusive Selbststudium mit Erfolgskontrolle. Abschlüsse in relevanten Immobilienberufen gelten ebenfalls als Weiterbildung.

MBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz    
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 552 — 554)

(Fundstelle: Gesetze im Internet/ Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz/MaBV Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, §15b Weiterbildung:

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/_15b.html

Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter:

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/anlage_1.html

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) § 15b Weiterbildung  

(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.

Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.

Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.

Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.


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(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben.

Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:

Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.

(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

Laura Eckert-Rinallo

eine anerkannte Spezialistin im Bereich Immobilienmanagement. Mit einem Bachelor in Betriebswirtschaft und Recht und einem Master in Immobilienmanagement ist sie bestens gerüstet, um ihr Fachwissen in der Immobilienbranche anzuwenden und weiterzugeben.

Seit 2018 engagiert sich Laura in der Weiterbildung von Immobilienverwaltern und -maklern und hat bislang über 15.000 Fachleute in Seminaren geschult, die die Fortbildungspflicht nach § 34c GewO erfüllen. Neben ihrer Lehrtätigkeit publiziert sie regelmäßig Artikel und Podcasts zu Themen rund um das Immobilienrecht und betreut akademische Abschlussarbeiten.

Als Dozentin an der Technischen Hochschule Aschaffenburg bereichert sie die Studiengänge "Digitales Immobilienmanagement" und "Internationales Immobilienmanagement" mit ihrer praxisnahen Expertise und trägt zur Formung qualifizierter Fachkräfte im Masterstudiengang "Immobilienmanagement" bei.

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