Der Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig – was kommt jetzt?

Mit dem sogenannten „Mietendeckel“ wollte der Berliner Senat die stark steigenden Mieten in der Hauptstadt ausbremsen und ein Steuerungsinstrument für bezahlbaren Wohnraum schaffen.

Selten hat die ganze Branche so gespannt auf eine Entscheidung gewartet wie im Falle des Berliner Mietendeckels. Am 15.04.2021 war es dann endlich soweit und das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem veröffentlichten Beschluss entschieden, dass der Berliner Mietendeckel gegen das Grundgesetz verstößt und demnach nichtig ist.

Die Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte auf einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG hin. 

Dieser wurde von Abgeordneten der Bundestagsfraktionen von  CDU/CSU und FDP eingereicht. Begründet wurde der Antrag damit, dass das Land Berlin keine Befugnis zum Erlass von Regelungen zur Miethöhe habe.

Die Verfassungsrichter vertreten ebenfalls die Auffassung, dass das Land Berlin nicht über die Gesetzgebungskompetenz für eigene Regelungen zum Thema Miethöhe verfügt. 

Eigene Regelungen der Länder seien nicht zulässig.

Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum, also für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann, fallen unter die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Das heißt, dass dafür ausschließlich die Länder zur Gesetzgebung befugt sind, insofern der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. 

Das ist jedoch nicht der Fall, denn der Bundesgesetzgeber hat das Mietpreisrecht bereits in den §§ 556 bis 561 BGB geregelt und somit haben die Länder hier keine Gesetzgebungsbefugnis.

Weil das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

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Mit den Entscheidungen gehen nun viele weitere rechtliche Fragestellungen einher. 

Mieter, die bislang von der gedeckelten Miete profitieren konnten, müssen nun aller Voraussicht nach mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. 

Auch wenn einzelne Großvermieter bereits angekündigt haben, dass sie auf ausstehende Beträge verzichten wollen, fordern andere die Beträge konsequent ein. 

Dabei geht es laut aktuellen Aussagen um zweistellige Millionenbeträge. Doch ist nach dem Mietendeckel gleich vor dem Mietendeckel?

Zündstoff für Diskussionen

Das formelle „Aus“ für das Steuerungsinstrument sorgt für hitzige Diskussionen in Politik, innerhalb der Immobilienbranche und auch bei vielen Privatpersonen.

So äußerte sich zum Beispiel Bundesfamilienministerin Giffey, Vorsitzende der SPD in Berlin, ganz eindeutig zum Thema Mietpreispolitik. 

Sie ist der Meinung, dass das Thema auf Bundesebene angegangen werden sollte, und zwar dieses Mal mit „Mieterschutzregeln, die auch greifen und wirklich wirksam sind“. 

Somit übte sie indirekt Kritik an der bereits seit 2015 in einigen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt geltenden Mietpreisbremse, über die schon lange Zeit stark diskutiert wird.

Fraglich ist jedoch, ob ein bundesweiter Mietendeckel überhaupt Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben könnte.

Dabei geht es nicht um die notwendige Kompetenz des Bundesgesetzgebers, sondern um die Frage, ob etwaige Regeln auch inhaltlich in Ordnung wären. 

So kam zum Beispiel der ehemalige BVerfG – Präsident Hans – Jürgen Papier in einem Rechtsgutachten am Beispiel des Berliner Mietendeckels zum Fazit, das dieser auch materiell rechtlich nicht wirksam gewesen wäre. 

Begründet wurde das unter anderem mit unverhältnismäßigen Eingriffen in das Grundrecht auf Eigentum. Auf diese Frage ging das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15.04.2021 jedoch nicht ein.

Das Bundesverfassungsgericht bezieht Stellung

2019 äußerte sich das BVerfG in einer Entscheidung zu mehreren Vorlagen und einer Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse jedoch recht eindeutig. 

So wurde argumentiert, dass der Staat mit der Mietpreisbremse zwar in das durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentum der Vermieter eingreift, der Eingriff aber vor dem Hintergrund der damit verfolgten sozialpolitischen Ziele gerechtfertigt sei.

Wie es mit diesem Thema weitergehen wird, bleibt somit zunächst einmal abzuwarten. Hitzig diskutiert wird jedoch auch weiterhin über ein mögliches Mietenmoratorium, Mietenstopp – Kampagnen und vieles mehr. 

Auch Mietenstopp – Demonstrationen waren trotz der immer noch andauernden Pandemie in der vergangenen Woche in Berlin zu beobachten.

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